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   BFH, 08.04.1997 - I R 66/96   

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https://dejure.org/1997,1554
BFH, 08.04.1997 - I R 66/96 (https://dejure.org/1997,1554)
BFH, Entscheidung vom 08.04.1997 - I R 66/96 (https://dejure.org/1997,1554)
BFH, Entscheidung vom 08. April 1997 - I R 66/96 (https://dejure.org/1997,1554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Überstundenvergütungen als vGA

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2 J: 1977
    Alleingesellschafter; Anstellungsvertrag; Gesellschaftergeschäftsführer; Überstundenvergütung; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BFH, 27.03.2001 - I R 40/00

    VGA bei Überstundenvergütungen

    Dies indiziert die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis (Bestätigung der BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804).

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte die gesonderte Vergütung der Überstunden unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und andere Ausschüttungen i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG a.F.).

    Die Einsprüche und Klage, mit denen die Klägerin unter anderem geltend machte, die Urteile in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 und in BFH/NV 1997, 804 seien zu Sachverhalten ergangen, von denen sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise unterscheide, waren erfolglos.

    Der erkennende Senat hat in den Urteilen in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 und in BFH/NV 1997, 804 die Auffassung vertreten, die Vereinbarung einer GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden vertrage sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers.

    Der erkennende Senat hat zwar in den Urteilen in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 und in BFH/NV 1997, 804 die Vereinbarungen über die Vergütung von Überstunden auch deshalb als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst beurteilt, weil fremde Dritte sie wegen der praktisch nicht möglichen Kontrolle der Arbeitszeiten der Geschäftsführer nicht abgeschlossen hätten.

    d) Dass zumindest bis zur Veröffentlichung der Urteile in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 und in BFH/NV 1997, 804 und somit auch noch in den Streitjahren GmbH-Geschäftsführer gesonderte Vergütungen für Überstunden erhielten (s. Prühs, DB 1997, 2094; Lang, a.a.O., § 8 Rz. 1225.2; Deutscher Steuerberaterverband, BB 1998, 621; die im Urteil in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577 angegebenen Urteile der FG; BFH-Urteil vom 27. Juni 1997 VI R 12/97, BFH/NV 1997, 849 --betr.

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an

    Ebenso stellt der BFH in mehreren Urteilen (in BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 152/90, BFHE 167, 42, BStBl II 1992, 690) auf den Gegensatz zwischen Geschäftsführern zu den "normalen" Angestellten ab.
  • FG Köln, 19.06.2001 - 13 K 5563/00

    Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte

    Dies indiziert ihre Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteile in BStBl II 1997, 577, und vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804).

    In seiner Entscheidung in BFH/NV 1997, 804 hat der BFH diese Wertung nicht nur für die nach § 3 b EStG steuerfreien Zuschläge getroffen, sondern ganz allgemein für die Überstundenvergütungen auch ohne solche Zuschläge.

    Auch wenn in den BFH-Urteilen in BStBl II 1997, 577, und in BFH/NV 1997, 804, die fehlende Kontrollmöglichkeit und das damit für die Gesellschaft verbundene (wirtschaftliche) Risiko als gewichtiger Grund für die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung dargestellt ist, so ist nach Auffassung des Gerichts bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung doch entscheidend auf die Organstellung und das Aufgabenbild des Geschäftsführers abzustellen.

    Die Klägerin kann sich auch im übrigen nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der BFH in den vorgenannten Urteilen in BStBl II 1997, 577, und BFH/NV 1997, 804, darauf hingewiesen hat, daß es im Einzelfall überzeugende betriebliche Gründe geben kann, die ausnahmsweise eine schuldrechtliche Veranlassung der mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Überstundenvergütung begründen können.

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die einschlägigen BFH-Urteile in BStBl II 1997, 577 und BFH/NV 1997, 804, erst nach dem Abschluß des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer ergangen sind.

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